OLG Hamm - Beschluss vom 10.08.2006
3 Ws 267/06
Normen:
RVG -VV Nr. 4100;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 31.01.2006

Pflichtverteidiger; Längenzuschlag; Berechnung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 3 Ws 267/06

DRsp Nr. 2007/5295

Pflichtverteidiger; Längenzuschlag; Berechnung

»Zur Berechnung der für die Zuschlagsgebühr des Pflichtverteidigers maßgeblichen Hauptverhandlungszeit.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4100;

Gründe:

I.

Durch Antrag vom 16. November 2004 beantragte der durch Beschluss der 1. Strafkammer vom 05.10.2004 zum Pflichtverteidiger der Angeklagten Reich bestellte Beschwerdeführer die Festsetzung von Pflichtverteidigervergütung in Höhe von insgesamt 1.768,42 EUR. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die Pflichtverteidigervergütung durch Beschluss vom 15. Februar 2005 unter Kürzung zweier geltend gemachter Zusatzgebühren gemäß Nr. 4116 VV RVG auf insgesamt 1.517,86 EUR festgesetzt. Die Zusatzgebühren gemäß Nr. 4116 VV RVG hat der Beschwerdeführer für die Hauptverhandlungstage am 5. und am 8. Oktober 2004 in Höhe von jeweils 108,- EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG beantragt.

Die gegen die Kürzung dieser Gebühren gerichtete Erinnerung des Verteidigers vom 29.09.2005 hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss vom 31.01.2006 zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.03.2006 hat das Landgericht durch Beschluss vom 15.03.2006 nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 - 8 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.