OLG Hamm - Beschluss vom 18.12.2000
2 Ws 221/00
Normen:
BRAGO §§ 97 126 ; MRK § 6 ; RVG § 45 Abs. 3 § 46 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 223

Pflichtverteidiger; Ersatz von Auslagen; Dolmetscherkosten; Notwendigkeit der Übersetzung von Zeugenvernehmungen; ausländischer Angeklagter

OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 2 Ws 221/00

DRsp Nr. 2001/987

Pflichtverteidiger; Ersatz von Auslagen; Dolmetscherkosten; Notwendigkeit der Übersetzung von Zeugenvernehmungen; ausländischer Angeklagter

»Zur Frage, wann der Pflichtverteidiger die für die Übersetzung von Aktenbestandteilen (hier: frühere Zeugenvernehmungen) aufgewendeten Dolmetscherkosten ersetzt verlangen kann.«

Normenkette:

BRAGO §§ 97 126 ; MRK § 6 ; RVG § 45 Abs. 3 § 46 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Der frühere Angeklagte ist kasachischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nur im geringen Umfang mächtig.

Die Staatsanwaltschaft Bochum hat ihm mit der Anklage vom 22. September 1999 einen schweren Raub in Tateinheit mit Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Computerbetrug und Aussetzung vorgeworfen. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Februar 2000 ist er wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt worden.

Der Antragsteller ist dem früheren Angeklagten am 20. Oktober 1999 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Auf dessen Antrag hat die Strafkammer am 20.Oktober 1999 beschlossen, dass dem Pflichtverteidiger die Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache für die Mandantengespräche gestattet wird.