LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 105 Js 35837/93
Pflichtverteidiger; Auslagenerstattung
OLG Dresden, Beschluss vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 1 Ws 118/01
DRsp Nr. 2002/10210
Pflichtverteidiger; Auslagenerstattung
»Eine Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen des Angeklagten auf Auslagen, die nach der Beiordnung des Pflichtverteidigers entstanden sind kommt nur in Betracht, wenn der Verteidiger (aufgrund wirksamer Honorarvereinbarung) einen Anspruch gegen den Angeklagten auf Erstattung dieser Auslagen hat. (Fortführung der Senatsentscheidung vom 31. August 2000 - 1 Ws 218/00)«