OLG Dresden - Beschluss vom 19.02.2002
1 Ws 117/01
Normen:
BRAGO § 101 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 105 Js 35837/93

Pflichtverteidiger; Auslagenerstattung

OLG Dresden, Beschluss vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 1 Ws 117/01

DRsp Nr. 2002/10209

Pflichtverteidiger; Auslagenerstattung

»Eine Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen des Angeklagten auf Auslagen, die nach der Beiordnung des Pflichtverteidigers entstanden sind kommt nur in Betracht, wenn der Verteidiger (aufgrund wirksamer Honorarvereinbarung) einen Anspruch gegen den Angeklagten auf Erstattung dieser Auslagen hat. (Fortführung der Senatsentscheidung vom 31. August 2000 - 1 Ws 218/00)«

Normenkette:

BRAGO § 101 Abs. 1 ;

Gründe:

I.