OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.03.2010
3 W 41/10
Normen:
KostO § 16 Abs. 1 S. 1; KostO § 38 Abs. 2 Nr. 1; KostO § 156 Abs. 2 S. 3; KostO § 156 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
MietRB 2010, 269
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 6/09

Pflichten des Notars bei Beurkundung der Verwalterzustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 3 W 41/10

DRsp Nr. 2010/8070

Pflichten des Notars bei Beurkundung der Verwalterzustimmung zur Veräußerung einer Eigentumswohnung

1. Bestehen verschiedene Möglichkeiten einer Beurkundung, hat der Notar die Beteiligten auf den billigeren Weg hinzuweisen, wenn dieser eine für die Erreichung des gewollten Erfolgs angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige rechtliche Form darstellt. 2. Dies trifft auch auf die Zusammenbeurkundung von Kaufvertrag einer Eigentumswohnung und Verwalterzustimmung einerseits und die gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 1 KostO eine zusätzliche, halbe Gebühr auslösende gesonderte Beurkundung der Zustimmung des Verwalters andererseits zu. Das Unterlassen der Belehrung durch den Notar über die Möglichkeit der kostengünstigeren Zusammenbeurkundung stellt daher eine Pflichtverletzung dar, die aber nicht zwingend die Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO rechtfertigt.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KostO § 16 Abs. 1 S. 1; KostO § 38 Abs. 2 Nr. 1; KostO § 156 Abs. 2 S. 3; KostO § 156 Abs. 6 S. 1;

Gründe:

I. Auf das Verfahren finden gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG -RG weiter die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschrift Anwendung.