1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenansatz des Landgerichts Karlsruhe vom 10.12.2007 Kassenzeichen 9671010000014 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.11.2008 aufgehoben.
Wegen unrichtiger Sachbehandlung ist nur die ermäßigte Gebühr nach einem Satz von 1,0 zu erheben (KV 1211 Nr. 3).
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt 854 €.
I.
Der Kläger beanstandet, dass er auf Zahlung von drei Gerichtsgebühren in Anspruch genommen wird.
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