OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.04.2009
17 W 45/08
Normen:
GKG § 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 457
OLGReport-Karlsruhe 2009, 528
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 469/07

Pflichten des Gerichts bei übereinstimmendem Antrag der Parteien auf Aufhebung oder Verlegung des Verkündungstermins wegen außergerichtlicher Einigung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 17 W 45/08

DRsp Nr. 2009/15506

Pflichten des Gerichts bei übereinstimmendem Antrag der Parteien auf Aufhebung oder Verlegung des Verkündungstermins wegen außergerichtlicher Einigung

Haben die Parteien sich außergerichtlich geeinigt und beantragen sie deshalb übereinstimmend eine Aufhebung (oder Verlegung) des Verkündungstermins, verstößt ein Festhalten an dem Verkündungstermin gegen die Dispositionsmaxime der Parteien und gegen die Verpflichtung, auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Dies gilt auch, wenn der erkennende Richter zum Zeitpunkt des Antrags von dem Inhalt des Vergleichs noch keine Kenntnis hat.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenansatz des Landgerichts Karlsruhe vom 10.12.2007 Kassenzeichen 9671010000014 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.11.2008 aufgehoben.

Wegen unrichtiger Sachbehandlung ist nur die ermäßigte Gebühr nach einem Satz von 1,0 zu erheben (KV 1211 Nr. 3).

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt 854 €.

Normenkette:

GKG § 1;

Gründe:

I.

Der Kläger beanstandet, dass er auf Zahlung von drei Gerichtsgebühren in Anspruch genommen wird.