BVerfG - Beschluß vom 07.02.2000
1 BvR 1344/99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; GKG (1975) § 58 Abs. 2 ; GKG (2004) § 31 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 123 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 18.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 14/99
AG Geldern, vom 18.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 121/98

Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten bei Prozeßkostenhilfe zu Gunstendes Beklagten

BVerfG, Beschluß vom 07.02.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 1344/99

DRsp Nr. 2000/3258

Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten bei Prozeßkostenhilfe zu Gunstendes Beklagten

Die Auslegung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG, wonach die von dem Prozeßgegner der mittellosen Partei verauslagten Gerichtskosten auch im Falle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Gunsten des Beklagten ohne Zahlungsbestimmung von diesem zu tragen sind, verstößt gegen den Gleichheitssatz. § 58 Abs. 2 S. 2 GKG ist vielmehr dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass auch die bereits vom Kläger verauslagten Gerichtskosten von der Vorschrift erfaßt werden. Diese sind dem Kläger im Falle seines Obsiegens aus der Staatskasse zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GKG (1975) § 58 Abs. 2 ; GKG (2004) § 31 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 123 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit teilweise unterlegene Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.