OLG Brandenburg - Beschluß vom 30.01.1995
8 W 4/95
Normen:
EGBGB Art. 233 § 11 § 12 § 13 ; ZPO § 91a § 93 ;
Fundstellen:
MDR 1995, 958
NJ 1995, 318
NJW 1995, 1843
NVwZ 1995, 1034
OLGReport-Brandenburg 1995, 163
RAnB 1995, 174

Pflicht des Staates, sein Verlangen in einer solchen Weise darzulegen, daß der Bürger dies verstehen, nachvollziehen und sein Verhalten dementsprechend einrichten kann

OLG Brandenburg, Beschluß vom 30.01.1995 - Aktenzeichen 8 W 4/95

DRsp Nr. 1995/10328

Pflicht des Staates, sein Verlangen in einer solchen Weise darzulegen, daß der Bürger dies verstehen, nachvollziehen und sein Verhalten dementsprechend einrichten kann

»Wird der Staat - sei es hoheitlich oder privatrechtlich - dem Bürger gegenüber tätig, so obliegt ihm als Rechtsstaat die Pflicht, sein Verlangen in einer solchen Weise darzulegen, daß der Bürger dies verstehen, nachvollziehen und sein Verhalten dementsprechend einrichten kann.«

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 11 § 12 § 13 ; ZPO § 91a § 93 ;

Sachverhalt:

Der Beschwerdegegner war im Wege der Erbfolge Eigentümer von verschiedenen Grundstücken geworden. Im Grundbuch waren jeweils sog. Bodenreformvermerke sowie - nach Löschung - an ihrer Stelle eine Auflassungsvormerkung zugunsten des beschwerdeführenden Landes gem. Art. 233 § 13 Abs. 1 und 3 EGBGB eingetragen.

Behördenschreiben; Reaktion des Beschwerdegegners/Beklagten Klageerhebung; übereinstimmende Erledigungserklärungen Kostenentscheidung des LG