OLG Koblenz - Beschluss vom 12.04.2007
14 W 258/07
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. ; JVEG § 2 § 4 § 8 § 9 § 12 ; GKG § 19 § 66 ; ZPO § 379 § 401 § 402 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 493
OLGReport-Koblenz 2007, 640
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 38/00

Pflicht des Sachverständigen zur Rückzahlung der Vergütung für eine Stellungnahme

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 14 W 258/07

DRsp Nr. 2008/23745

Pflicht des Sachverständigen zur Rückzahlung der Vergütung für eine Stellungnahme

»1. Wird die Stellungnahme eines gerichtlichen Sachverständigen zu seiner Rechnung trotz fehlenden Rechtsgrundes von der Staatskasse honoriert, ist der Sachverständige in entsprechender Anwendung von § 812 BGB zur Rückzahlung verpflichtet.2. Der Rückerstattungsanspruch ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Sachverständige zuvor im Erinnerungsverfahren gegen den Ansatz seiner Kosten vom Gericht zur Erläuterung der Rechnung aufgefordert wurde und dabei auch ergänzend zu den Fachfragen seines Gutachtens Stellung genommen hat.3. Dass das Gericht im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz ohne die Rechnungserläuterung durch den Sachverständigen einen zweiten Sachverständigen auf Kosten der Staatskasse mit der Rechnungsprüfung hätte beauftragen müssen, steht der Rückerstattungspflicht ebenfalls nicht entgegen. (Ergänzung zum Senatsbeschluss OLG Koblenz - 14 W 692/06 - 29.11.2006, MDR 2007, 493).«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. ; JVEG § 2 § 4 § 8 § 9 § 12 ; GKG § 19 § 66 ; ZPO § 379 § 401 § 402 ;

Gründe: