OLG Hamm - Urteil vom 31.03.2011
I-28 U 63/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 227/09

Pflicht des Rechtsanwalts zur Einlegung der Beschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung

OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen I-28 U 63/10

DRsp Nr. 2011/9399

Pflicht des Rechtsanwalts zur Einlegung der Beschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung

Der Rechtsanwalt muss mit Rücksicht auf seine Verpflichtung, im Interesse des Mandanten, vermeidbare Mehrkosten zu vermeiden, Streitwertbeschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung einlegen. Der nur erstinstanzlich bevollmächtigte Anwalt hat auch für Mehrkosten einzustehen, die in den Rechtsmittelinstanzen entstehen, wenn der Fehler (hier: Addition des Streitwerts von Klage und Widerklage, die denselben Gegenstand betreffen) dort wiederholt wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 26. März 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 53.959,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.000 € seit dem 21. Januar 2010 und aus 51.959,47 € seit dem 2. November 2010 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin zu 1/7 und die die Beklagte zu 6/7.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.