BGH - Urteil vom 08.12.2005
IX ZR 188/04
Normen:
BGB § 675 § 276 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 475
BRAK-Mitt 2006, 115
DB 2006, 333
GRUR 2006, 349
MDR 2006, 478
NJW-RR 2006, 557
WM 2006, 1216
wrp 2006, 352
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 15/04
LG Bremen, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1401/03 b

Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Abgabe einer Abschlußerklärung nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 188/04

DRsp Nr. 2006/1361

Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Abgabe einer Abschlußerklärung nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung

»Der Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf.«

Normenkette:

BGB § 675 § 276 ;

Tatbestand: