OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.10.2008
I-10 W 94/08
Normen:
GKG § 21;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 05.08.2008

Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen I-10 W 94/08

DRsp Nr. 2008/23928

Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung im Prozesskostenhilfeverfahren

Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist das Gericht weder verpflichtet, mit der Anhörung des Gegners zuzuwarten, bis die Bedürftigkeit des Antragstellers abschließend geklärt ist, noch hat es den anwaltlich vertretenen Antragsteller auf etwaige mit der Anhörung des Gegners verbundene Kosten hinzuweisen.

Tenor:

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 05.08.2008 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21;

Gründe:

I.

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 20.08.2008 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 05.08.2008 (Bl. 71ff GA) ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig, jedoch nicht begründet.