1. Der Antrag des Klägers laut Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 1. Dezember 1999 auf Streitwertfestsetzung ist zulässig. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Prozeßgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluß fest, wenn ein Beteiligter die Festsetzung beantragt.
2. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG war der Streitwert, wie im Tenor festgesetzt, zu bestimmen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, richtet sich der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten um die Rechtmäßigkeit von Pfändungen in Anlehnung an die Vorschrift des § 6 der Zivilprozeßordnung - ZPO - (Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozeß. 1991 Rdnr. 37; Hartmann, Kostengesetze. 29. Auflage, § 13 GKG Rdnr. 6) nach der Höhe der zu vollstreckenden Forderungen; es sei denn, der Wert des Pfandgegenstandes ist niedriger (BFH-Urteil vom 18. Mai 1982
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