BFH - Beschluss vom 01.02.2005
VII B 198/04
Normen:
ZPO § 851 Abs. 1 § 836 Abs. 3 § 807 Abs. 1 ; BRAO § 49b Abs. 4 ; StGB § 203 ;
Fundstellen:
BB 2005, 814
BFH/NV 2005, 737
BFHE 208, 414
BRAK-Mitt 2005, 142
BStBl II 2005, 422
DStRE 2005, 613
FamRZ 2005, 980
InVo 2005, 317
JurBüro 2005, 610
NJW 2005, 1308
Steuertelex 2005, 216
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 800/04

Pfändung von Gebührenforderungen von Rechtsanwälten

BFH, Beschluss vom 01.02.2005 - Aktenzeichen VII B 198/04

DRsp Nr. 2005/4892

Pfändung von Gebührenforderungen von Rechtsanwälten

»Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49b Abs. 4 BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit i.S. von § 851 Abs. 1 ZPO

Normenkette:

ZPO § 851 Abs. 1 § 836 Abs. 3 § 807 Abs. 1 ; BRAO § 49b Abs. 4 ; StGB § 203 ;

Gründe:

Aufgrund von rückständigen Steuerschulden erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im Februar 2004 zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, mit denen er zwei Honorarforderungen des früher als Rechtsanwalt tätigen Antragstellers und Beschwerdegegners (Antragsteller) pfändete und die Einziehung dieser Forderungen anordnete. Im März 2004 erließ das FA eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die ebenfalls eine Honorarforderung betraf. Über die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche hat das FA noch nicht entschieden.