Aufgrund von rückständigen Steuerschulden erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im Februar 2004 zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, mit denen er zwei Honorarforderungen des früher als Rechtsanwalt tätigen Antragstellers und Beschwerdegegners (Antragsteller) pfändete und die Einziehung dieser Forderungen anordnete. Im März 2004 erließ das FA eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die ebenfalls eine Honorarforderung betraf. Über die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche hat das FA noch nicht entschieden.
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