Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten "eine Pauschvergütung über die bisher festgesetzte Gebühr nach § 97 (BRAGO) mit 700,- DM von mindestens weiteren 350,- EURO".
Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 4. Februar 2003 ausführlich Stellung genommen und die Tätigkeit des Antragstellers, die zugrundezulegenden Daten sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. Insoweit wird daher auf die genannte dem Antragsteller bekannt gegebene Stellungnahme verwiesen.
Abweichend von dieser Stellungnahme hält der Senat das Verfahren für den Antragsteller bei der vorzunehmenden Gesamtschau nicht für besonders schwierig i.S.d. § 99 Abs. 1 BRAGO.
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