OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2000
2 (s) Sbd. 6-205/2000
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2001, 154
NStZ-RR 2001, 158

Pauschvergütungsantrag; Begründung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6-205/2000

DRsp Nr. 2001/983

Pauschvergütungsantrag; Begründung

»Grundsätzlich obliegt es dem Pflichtverteidiger seinen Pauschvergütungsantrag zu begründen. Das gilt besonders dann, wenn er für die Bewilligung einer Pauschvergütung für seinen Mandanten erbrachte Tätigkeiten geltend macht, die sich nicht aus der Verfahrensakte ergeben.«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Dem früheren Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren ein Verstoß gegen das BtM-Gesetz zur Last gelegt. Der Antragsteller ist dem früheren, inhaftierten Angeklagten aufgrund seines Antrags vom 20. März 2000 am 4. April 2000 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden und nahm danach an der am 4. April 2000 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht beim Amtsgericht Essen teil, die 1 Stunde und 17 Minuten gedauert hat. Das im Hauptverhandlungstermin ergangene Urteil wurde sofort rechtskräftig. Wegen der weiteren Umfangs des Verfahrens und der von dem Antragsteller für seinen Mandanten darüber hinaus erbrachten Tätigkeiten wird auf die dem Antragsteller bekannt gemachte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 21. November 2000 Bezug genommen.

II.