OLG Hamm - Beschluss vom 30.03.2001
2 (s) Sbd. 6 - 20/01
Normen:
BRAGO § 99 ; StPO § 68b;

Pauschvergütung; Zeugenbeistand; besonders umfangreich; besonders schwierig

OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 20/01

DRsp Nr. 2001/9408

Pauschvergütung; Zeugenbeistand; besonders umfangreich; besonders schwierig

»Zur Bemessung der Pauschvergütung für einen beigeordneten Zeugenbeistand«

Normenkette:

BRAGO § 99 ; StPO § 68b;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Beistand des Zeugen C.G. in dem vorliegenden Strafverfahren die Bewilligung einer Pauschvergütung.

Der Zeuge C.G. war in diesem und in weiteren Verfahren Kronzeuge gegen eine europaweit agierende Tätergruppe, die sich zum großen Teil aus albanischen und türkischen Betäubungsmittelhändlern zusammengesetzt hat. Der Zeuge erteilte nach seiner Festnahme detaillierte Angaben zu Mitgliedern dieser Gruppe, die es den Strafverfolgungsbehörden ermöglichten, bundesweit Straftaten zu ermitteln und aufzuklären sowie die jeweiligen Täter anzuklagen. Aufgrund dieses Aussageverhaltens und der besonderen Gefährlichkeit der Bandenmitglieder wurde der Zeuge in das Zeugenschutzprogramm des Landes NRW aufgenommen und dort in die höchste Gefährlichkeitsstufe eingeordnet.