OLG Hamm - Beschluss vom 18.12.2002
2 (s) Sbd. VII 252/02
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung, Wirtschaftsstrafverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr, Geldwäscheentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VII 252/02

DRsp Nr. 2003/1012

Pauschvergütung, Wirtschaftsstrafverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr, Geldwäscheentscheidung

»Zur Zuerkennung einer Pauschvergütung in einem Wirtschaftsstrafverfahren etwa in Höhe der Wahlverteidigerhöchtsgebühr«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren, das seit dem Jahr 1999 beim Landgericht Dortmund anhängig gewesen ist. Das gegen den ehemaligen Angeklagten wegen Betruges ergangene Urteil des Landgerichts vom 4. Februar 2000 ist durch Beschluss des BGH vom 12. Juni 2001 aufgehoben worden. Inzwischen ist das Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten nach § 154 StPO eingestellt worden.

Der Antragsteller ist dem ehemaligen Angeklagten als Pflichtverteidiger am 24. Juni 1999 beigeordnet worden. In seiner Eigenschaft als Pflichtverteidiger hat der Antragsteller, dessen Kanzlei ihren Sitz in D. hat, teilweise sehr umfangreiche Schreiben, Stellungnahmen und Anträge verfasst. Er hat außerdem im Haftverfahren umfangreich Stellung genommen und Rechtsmittel gegen Haftentscheidungen begründet.l Der Antragsteller hat seinen Mandanten außerdem neunmal in der Justizvollzugsanstalt Dortmund besucht; jeder der Besuche hat mehr als 4 Stunden gedauert. Der Antragsteller hat außerdem an zwei Terminen zur Haftbefehlsverkündung teilgenommen.