OLG Hamm - Beschluss vom 15.07.2003
2 (s) Sbd. VII - 107/03
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung, Wirtschaftsstrafverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr, besonderer Umfang

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VII - 107/03

DRsp Nr. 2003/13338

Pauschvergütung, Wirtschaftsstrafverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr, besonderer Umfang

»Zur Zuerkennung der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Wirtschaftstrafverfahren«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Den Antragstellern war gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO für die Verteidigung der früheren Angeklagten jeweils eine Pauschvergütung zu bewilligen, da sie in einem sowohl besonders schwierigen als auch besonders umfangreichen Strafverfahren im Sinne der genannten Vorschrift tätig geworden sind.