Den Antragstellern war gemäß § 99 Abs. 1BRAGO für die Verteidigung der früheren Angeklagten jeweils eine Pauschvergütung zu bewilligen, da sie in einem sowohl besonders schwierigen als auch besonders umfangreichen Strafverfahren im Sinne der genannten Vorschrift tätig geworden sind.
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