OLG Hamm - Beschluss vom 22.03.2001
2 (s) Sbd. 6-8 u. 9/01
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung; Wiederaufnahmeverfahren; besonderer Umfang; Wahlverteidigerhöchstgebühren

OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6-8 u. 9/01

DRsp Nr. 2001/9416

Pauschvergütung; Wiederaufnahmeverfahren; besonderer Umfang; Wahlverteidigerhöchstgebühren

»Zur Gewährung und zur Höhe einer Pauschvergütung für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Wiederaufnahmeverfahren.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

Die Antragsteller begehren für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidiger bzw. gerichtlich bestellte Nebenklägervertreterin im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren Pauschvergütungen in Höhe von jeweils 3.500,00 DM. Wegen der näheren Ausführungen und Begründungen wird auf die Antragsschriften Bezug genommen.

Zu diesen Anträgen hat der Vertreter der Landeskasse unter dem 7. Februar 2001 ausführlich Stellung genommen und gegen die Bewilligung einer Pauschvergütung in angemessener Höhe keine Bedenken erhoben. Die gestellten Anträge erachtet er jedoch als übersetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Stellungnahme, die den Antragstellern bekannt ist und die die Senatsrechtsprechung berücksichtigt, ebenfalls Bezug und macht sie im wesentlichen zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Der Senat ist mit dem Vertreter der Landeskasse und dem Vorsitzenden der Strafkammer der Auffassung, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bereits "besonders schwierig" gewesen ist.