OLG Hamm - Beschluss vom 19.03.2001
2 (s) Sbd. 6-265-268/00
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung; Wahlverteidigerhöchstgebühr; Wirtschaftsstrafverfahren; besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang

OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6-265-268/00

DRsp Nr. 2001/9420

Pauschvergütung; Wahlverteidigerhöchstgebühr; Wirtschaftsstrafverfahren; besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang

»Zur Gewährung einer Pauschvergütung fast in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Gegen die ehemaligen Angeklagten ist seit 1992 ein Verfahren wegen Kapitalanlagenbetruges und Untreue anhängig gewesen. Die Antragsteller sind ihren Mandanten nach Erhebung der Anklage Anfang 1996 neben den jeweiligen Wahlverteidigern beigeordnet worden. Zuvor waren die Antragsteller nicht im Verfahren tätig gewesen.

In ihrer Eigenschaft als Pflichtverteidiger haben die Antragsteller Akteneinsicht in die bis dahin vorhandenen 18 Bände Hauptakten genommen. Sie haben außerdem - teilweise während des Laufs der Hauptverhandlung - die 850 Beweismittelordner eingesehen, die u.a. bei der Staatsanwaltschaft und dem Landgericht deponiert waren.