OLG Hamm - Beschluss vom 13.08.2001
2 (s) Sbd. 6 - 109/01
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung; Wahlverteidigerhöchstgebühr; Schwurgerichtsverfahren; besonderer Umfang; besondere Schwierigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 13.08.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 109/01

DRsp Nr. 2001/13018

Pauschvergütung; Wahlverteidigerhöchstgebühr; Schwurgerichtsverfahren; besonderer Umfang; besondere Schwierigkeit

»Zur Zuerkennung einer Pauschvergütung in Nähe der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Schwurgerichtsverfahren«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten, dem der Vorwurf des Mordes gemacht worden ist, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die gesetzlichen (Pflichtverteidiger-)Gebühren des Antragstellers betragen 4.450 DM. Der Antragsteller beantragt für seine von ihm erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung.

II.

Dem Antragsteller war eine Pauschvergütung zu bewilligen