OLG Hamm - Beschluss vom 01.10.2001
2 (s) Sbd. 6 - 126/01
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung; Wahlverteidigerhöchstgebühr; Feststellungsantrag; besonderer Umfang; Auslandsreise

OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 126/01

DRsp Nr. 2002/244

Pauschvergütung; Wahlverteidigerhöchstgebühr; Feststellungsantrag; besonderer Umfang; Auslandsreise

»1. Zur Gewährung einer über der Wahlverteidigerhöchstgebühr liegenden Pauschvergütung. 2. Im Das Pauschvergütungsverfahren ist ein Antrag auf Feststellung, dass die Bewilligung einer bestimmten Gebühr/Hauptverhandlungstag berechtigt ist, unzulässig. 3. Zur Berücksichtigung einer Auslandsreise im Rahmen des Pauschvergütungsverfahrens«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe: