OLG Hamm - Beschluss vom 30.05.2000
2 (s) Sbd. 6 - 80/2000
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Pauschvergütung; Vorschuß; Abschluss des Verfahrens; ausreichende Begründung des Vorschußantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 80/2000

DRsp Nr. 2000/6601

Pauschvergütung; Vorschuß; Abschluss des Verfahrens; ausreichende Begründung des Vorschußantrags

»Zur Gewährung eines Vorschusses auf einem demnächst zu bewilligende Pauschvergütung"

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt für seine bisherige Tätigkeit im vorliegenden Verfahren, in welchem er seit dem 29. April 1993 dem Angeklagten C. als Pflichtverteidiger beigeordnet ist, einen Vorschuss in Höhe von 2.500,- DM auf eine demnächst zu bewilligende Pauschvergütung. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, da nach teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Münster vom 16. Januar 1995 durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1995 eine erneute Hauptverhandlung noch nicht stattgefunden hat.

Der Vertreter der Staatskasse hat unter dem 18. April 2000 zu dem Antrag ablehnend Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme, die dem Antragsteller bekannt ist und die die Prozessdaten sowie die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend wiedergibt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.