I.
Gegen den Angeklagten ist seit 1996 ein Verfahren wegen Betruges, in dem die Staatsanwaltschaft Münster unter dem 23. Oktober 1997 Anklage u.a. auch gegen den Angeklagten erhoben hat, anhängig. Mit Beschluss vom 25. Oktober 1999 hat die XII. große Strafkammer des Landgerichts das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und gemäß § 205 StPO wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten vorläufig eingestellt.
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