OLG Hamm - Beschluss vom 07.11.2000
2 s Sbd. 6 - 198/00
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Pauschvergütung und gesetzliche Gebühren

OLG Hamm, Beschluss vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 2 s Sbd. 6 - 198/00

DRsp Nr. 2001/133

Pauschvergütung und gesetzliche Gebühren

»Ob die gewährten gesetzlichen Gebühren für den Ausfall der Arbeitskraft des Rechtsanwaltes im Hinblick auf die weiterlaufenden Kanzleikosten ein Äquivalent darstellen und ob die gesetzlichen Gebühren eine kostendeckende Arbeit ermöglichen, ist bei der Bewilligung der Pauschvergütung nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: