OLG Hamm - Beschluss vom 09.07.2002
2 (s) Sbd. VII - 96/02
Normen:
BRAGO § 99 ; StGB § 67e ;
Fundstellen:
AGS 2003, 505

Pauschvergütung; Überprüfungsverfahren, Unterbringung, Abgeltungsbereich der Gebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VII - 96/02

DRsp Nr. 2002/13395

Pauschvergütung; Überprüfungsverfahren, Unterbringung, Abgeltungsbereich der Gebühr

»Wird der Rechtsanwalt einem Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB beigeordnet, entsteht der Vergütungsanspruch nicht nur einmal für das gesamte Vollstreckungsverfahren. Nach Rechtskraft jedes einzelnen Überprüfungsverfahrens entsteht er vielmehr für ein weiteres Verfahren von Neuem.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ; StGB § 67e ;

Gründe:

Der Mandant des Antragstellers ist durch Urteil des Jugendschöffengerichts Lüdenscheid vom 15. Oktober 1997 - ohne Schuldspruch - gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Nachdem er sich bereits seit Januar 1997 in vorläufiger Unterbringung befunden hatte, wurde die Maßregel seit dem 23. Oktober 1997 zunächst in der Westfälischen Klinik Schloß Haldem und ab Mai 1998 im Westfälischen Therapiezentrum Marsberg vollzogen. Die Vollstreckung - nach Jugendrecht - war zunächst vom Amtsgericht Rahden und nach der Verlegung vom Amtsgericht Marsberg übernommen worden.