OLG Hamm - Beschluss vom 11.02.2003
2 s Sbd VII 13/03
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Pauschvergütung, Schwurgerichtsverfahren, besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, schwierige Beweisführung,

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 2 s Sbd VII 13/03 - Aktenzeichen 2 s Sbd VII 18/03

DRsp Nr. 2003/6228

Pauschvergütung, Schwurgerichtsverfahren, besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, schwierige Beweisführung,

»Zu besonderen Schwierigkeit in einem Schwurgerichtsverfahren.«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten, der inzwischen verstorben ist, wurde im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt, am 05. Februar 2001 den U.Sch. ermordet zu haben. Er ist von diesem Vorwurf durch Urteil des Landgerichts Münster vom 13. November 2001 frei gesprochen worden. Auf die Revision des Nebenklägers hin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Münster durch Urteil vom 25. September 2002 aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.

Rechtsanwalt P. war dem Nebenkläger während des Verfahrens als Beistand beigeordnet. Nach Verlegung seines Kanzleisitzes ist für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt B. beigeordnet worden. Beide beantragen nunmehr für ihre für den Nebenkläger erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die sie im Wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründen:

Rechtsanwalt P. ist vor der Eröffnung des Hauptverfahrens für den Nebenkläger nicht tätig geworden. Nach seiner Beiordnung hat er mehrere Schreiben und Anträge verfasst und Einsicht in die zu der Zeit rund 1.750 Seiten umfassende Akte genommen.