I.
Der Antragsteller war nach kurzzeitiger vorheriger Tätigkeit als Wahlverteidiger am 14. April 2000 zum Verteidiger des am 11. März 2000 in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten bestellt worden. Im mündlichen Haftprüfungstermin vom 19. Mai 2000, an dem Rechtsanwalt Sch. teilnahm, wurde der gegen den Angeklagten ergangene Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Wegen Nichterfüllung von Auflagen musste der Haftbefehl später wieder in Vollzug gesetzt werden.
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