OLG Celle - Beschluss vom 11.02.2005
1 ARs 293/04
Normen:
RVG § 51 ;

Pauschvergütung in Straf- und Bußgeldsachen

OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 1 ARs 293/04

DRsp Nr. 2005/4866

Pauschvergütung in Straf- und Bußgeldsachen

»Zur Pauschvergütung nach § 51 Abs. 1 RVG

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

1. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens war eine gegen drei Jugendliche gerichtete Anklage vor der großen Strafkammer (Jugendkammer) wegen des Vorwurfs des Mordes in zwei Fällen bzw. der Nichtanzeige geplanter Straftaten. Die über drei Verhandlungstage sich erstreckende Hauptverhandlung fand ein starkes Öffentlichkeits und Medieninteresse. Der auswärtige Verteidiger eines der wegen § 138 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu einer Jugendstrafe verurteilten Angeklagten beantragt eine Pauschvergütung.