OLG Hamm - Beschluss vom 15.07.2003
2 s Sbd VII 106/03
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Pauschvergütung in besonders umfangreichem Wirtschaftsstrafverfahren; Wahlverteidigerhöchstgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 2 s Sbd VII 106/03 - Aktenzeichen 2 s Sbd VII 107/03

DRsp Nr. 2003/10714

Pauschvergütung in besonders umfangreichem Wirtschaftsstrafverfahren; Wahlverteidigerhöchstgebühr

»Zur Zuerkennung der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Wirtschaftstrafverfahren.«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Den Antragstellern war gemäß § 99 Abs. 1 BRAGO für die Verteidigung der früheren Angeklagten jeweils eine Pauschvergütung zu bewilligen, da sie in einem sowohl besonders schwierigen als auch besonders umfangreichen Strafverfahren im Sinne der genannten Vorschrift tätig geworden sind.