OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.01.2001
3 (s) BRAGO 163/00
Normen:
BRAGO § 99, § 97 Abs. 3 ; StGB § 140, § 141 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 158
StV 2002, 92
Vorinstanzen:
StA Wuppertal - 411 Js 741/99 ,

Pauschvergütung für Tätigkeiten als Wahlverteidiger

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2001 - Aktenzeichen 3 (s) BRAGO 163/00

DRsp Nr. 2001/6533

Pauschvergütung für Tätigkeiten als Wahlverteidiger

»Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung sind auch die Tätigkeiten zu berücksichtigen, die der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt vor seiner Bestellung als Wahlverteidiger erbracht hat. An seiner anders lautenden Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 1. April 1992 - 3 (s) BRAGO 241-243/91 - AnwBl 1992, 402) hält der Senat nicht länger fest.«

Normenkette:

BRAGO § 99, § 97 Abs. 3 ; StGB § 140, § 141 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller war Pflichtverteidiger eines von dem Schwurgericht des Landgerichts Wuppertal nach fünftägiger Hauptverhandlung vom Vorwurf des Totschlags freigesprochenen Angeklagten, dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.

Der Antragsteller beantragt die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO. Er begründet seinen Antrag damit, da er den wegen einer psychotischen Erkrankung "äußerst verwirrten" Angeklagten zu jeweils mehrstündigen Erörterungen des Tatgeschehens sowie der persönlichen und familiären Verhältnisse in der Zeit von Mai bis Dezember 1999 insgesamt neunmal in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht und im Juni 1999 den Tatort in Augenschein genommen habe. Seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger erfolgte im Januar 2000 etwa drei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung.