I.
Der Antragsteller war Pflichtverteidiger eines von dem Schwurgericht des Landgerichts Wuppertal nach fünftägiger Hauptverhandlung vom Vorwurf des Totschlags freigesprochenen Angeklagten, dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO. Er begründet seinen Antrag damit, da er den wegen einer psychotischen Erkrankung "äußerst verwirrten" Angeklagten zu jeweils mehrstündigen Erörterungen des Tatgeschehens sowie der persönlichen und familiären Verhältnisse in der Zeit von Mai bis Dezember 1999 insgesamt neunmal in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht und im Juni 1999 den Tatort in Augenschein genommen habe. Seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger erfolgte im Januar 2000 etwa drei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung.
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