BGH - Beschluß vom 11.10.2006
4 StR 567/05
Normen:
RVG § 51 ;

Pauschvergütung für Revisionshauptverhandlung

BGH, Beschluß vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 4 StR 567/05

DRsp Nr. 2006/26049

Pauschvergütung für Revisionshauptverhandlung

Für eine Revisionshauptverhandlung, in der umfangreiche Verfahrensrügen und schwierige sachlich-rechtliche Fragen erörtert wurden, ist eine Pauschvergütung von 1.000 EUR angemessen.

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1. März 2006 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).