In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse, die der Antragstellerin bekanntgegeben worden ist und auf die Bezug genommen wird, hält der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäss § 99 BRAGO für gegeben. Die Einzelbeträge, von denen die Vertreterin der Staatskasse bei der Ermittlung der vorgeschlagenen Pauschvergütung ausgegangen ist, nämlich 13.000,- DM für den Arbeitsaufwand zur Vorbereitung der Hauptverhandlung und 600,- DM bzw. 380,- DM für die einzelnen Verhandlungstage, hält auch der Senat für angebracht.
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