OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.10.2001
3 (s) BRAGO 113/01
Normen:
BRAGO § 99 ; StPO § 249 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 23
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf - 28 Js 19/91 ,

Pauschvergütung für Pflichtverteidiger - Berücksichtigung der zeitlichen Inanspruchnahme durch Selbstleseverfahren bei Höhe der Pauschgebühr?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 3 (s) BRAGO 113/01

DRsp Nr. 2002/95

Pauschvergütung für Pflichtverteidiger - Berücksichtigung der zeitlichen Inanspruchnahme durch Selbstleseverfahren bei Höhe der Pauschgebühr?

»Werden Urkunden im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt, so begründet dies keine gebührenerhöhende zusätzliche Mühewaltung des Verteidigers, wenn er schon im vorbereitenden Verfahren Gelegenheit hatte, von dem Wortlaut dieser Urkunden Kenntnis zu nehmen.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ; StPO § 249 Abs. 2 ;

Gründe:

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse, die der Antragstellerin bekanntgegeben worden ist und auf die Bezug genommen wird, hält der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäss § 99 BRAGO für gegeben. Die Einzelbeträge, von denen die Vertreterin der Staatskasse bei der Ermittlung der vorgeschlagenen Pauschvergütung ausgegangen ist, nämlich 13.000,- DM für den Arbeitsaufwand zur Vorbereitung der Hauptverhandlung und 600,- DM bzw. 380,- DM für die einzelnen Verhandlungstage, hält auch der Senat für angebracht.