Dem erst am 26. April 1999 bei dem Landgericht Göttingen eingegangenen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung für den durch Urteil vom 03. Dezember 1996 abgeschlossenen ersten Rechtszug, für den die Nebenklägerinvertreterin lediglich beigeordnet war, kann nicht stattgegeben werden. Die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse hat die Einrede der Verjährung erhoben, die entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch durchgreift.
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