OLG Braunschweig vom 17.01.2000
ARs 55/99
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 ; BRAGO § 16 § 99 Abs. 1 ; RVG § 8, 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 475
NiedersRpfl 2000, 174

Pauschvergütung für Nebenklagevertreter - Beginn der Verjährungsfrist

OLG Braunschweig, vom 17.01.2000 - Aktenzeichen ARs 55/99

DRsp Nr. 2004/18166

Pauschvergütung für Nebenklagevertreter - Beginn der Verjährungsfrist

Die Kostenansprüche des beigeordneten Nebenklägervertreters gegen die Staatskasse verjähren in zwei Jahren (§§ 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch nach dem ersten in § 16 BRAGO genannten Zeitpunkt fällig geworden ist.

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 ; BRAGO § 16 § 99 Abs. 1 ; RVG § 8, 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Dem erst am 26. April 1999 bei dem Landgericht Göttingen eingegangenen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung für den durch Urteil vom 03. Dezember 1996 abgeschlossenen ersten Rechtszug, für den die Nebenklägerinvertreterin lediglich beigeordnet war, kann nicht stattgegeben werden. Die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse hat die Einrede der Verjährung erhoben, die entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch durchgreift.