OLG Hamm - Beschluss vom 28.09.2000
2 (s) Sbd. 6 - 164/0
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 § 102 ; RVG § 51 Abs. 1 § 53 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Pauschvergütung für Nebenklägervertreter

OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 164/0

DRsp Nr. 2000/9613

Pauschvergütung für Nebenklägervertreter

»Zur Berücksichtigung von nach dem 1. Dezember 1998 erbrachten Tätigkeiten bei der Gewährung einer Pauschvergütung für einen Nebenklägervertreter, der ein Opfer einer Katalogtat des § 395 Abs. 1 Nr. 1 a und 2 StPO vertritt.«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 § 102 ; RVG § 51 Abs. 1 § 53 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Vertreter des früheren Nebenklägers K. eine Pauschvergütung, die er mit 8.000,- DM beziffert hat.

Der Vertreter der Landeskasse hat in seiner dem Antragsteller bekannten Stellungnahme vom 28. August 2000 wegen der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens keine Bedenken gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschvergütung erhoben, jedoch ausgeführt, dass im Rahmen der Pauschvergütung nur die Tätigkeiten berücksichtigungsfähig seien, die nach der gerichtlichen Bestellung am 6. August 1999 erbracht worden sind.

Hinsichtlich des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens schließt sich der Senat nach eigenständiger Prüfung den Ausführungen des Vertreters der Landeskasse an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.