OLG Hamm - Beschluss vom 07.02.2003
2 s Sbd VII 11/03
Normen:
BRAGO § 91 Nr. 1 § 97 Abs. 1 Satz 1 § 99 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2004, 96

Pauschvergütung für im Strafvollstreckungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt - besonders schwieriges und umfangreiches Verfahren - Berücksichtigung von Fahrtzeiten

OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2003 - Aktenzeichen 2 s Sbd VII 11/03

DRsp Nr. 2003/3989

Pauschvergütung für im Strafvollstreckungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt - besonders schwieriges und umfangreiches Verfahren - Berücksichtigung von Fahrtzeiten

Ist der Rechtsanwalt einem im Maßregelvollzug Untergebrachten beigeordnet worden, ist der Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt aufwenden muss, um diesen in der Unterbringungsanstalt zu besuchen, schon bei der Frage, ob dem Rechtsanwalt überhaupt eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO zu bewilligen ist, zu berücksichtigen.

Normenkette:

BRAGO § 91 Nr. 1 § 97 Abs. 1 Satz 1 § 99 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.