OLG Hamm - Beschluss vom 17.03.2003
2 s Sbd VII 53/03
Normen:
BRAGO § 99 ; BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Pauschvergütung für gerichtlich bestellten Verteidiger - besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2003 - Aktenzeichen 2 s Sbd VII 53/03

DRsp Nr. 2003/7683

Pauschvergütung für gerichtlich bestellten Verteidiger - besonderer Umfang, besondere Schwierigkeit

Zum "besonderen Umfang" und zur "besonderen Schwierigkeit" im Sinne von § 99 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 99 ; BRAGO § 99 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten B. die Gewährung einer Pauschvergütung in Höhe von 1.462,- [euro ] zuzüglich Mehrwertsteuer.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 21. Februar 2003 ausführlich Stellung genommen und die Tätigkeit des Antragstellers, die zugrunde zu legenden Daten sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. Insoweit wird auf die genannte dem Antragsteller bekannt gegebene Stellungnahme Bezug genommen.

Abweichend von dieser Stellungnahme hält der Senat das Verfahren für den Antragsteller bei der vorzunehmenden Gesamtschau nicht für besonders schwierig i.S.d. § 99 Abs. 1 BRAGO.