BGH - Beschluß vom 15.03.2004
1 StR 483/02
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2004, 142

Pauschvergütung für die Teilnahme an einer Revisionsverhandlung

BGH, Beschluß vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 1 StR 483/02

DRsp Nr. 2004/5152

Pauschvergütung für die Teilnahme an einer Revisionsverhandlung

Für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht kann in schwierigen Sachen eine Pauschvergütung von 900.- Ç gerechtfertigt sein.

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 4. Februar 2003 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger der Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 900 EURO für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller mit schwierigen Rechtsfragen zu befassen, auf die der Senat bereits in der Terminsverfügung unter Angabe mehrerer Fundstellen von Revisionsentscheidungen hingewiesen hatte. Die Schwierigkeit der Sache findet ihren Ausdruck nicht zuletzt darin, daß das Revisionsverfahren mit einer umfangreichen Leitsatzentscheidung abgeschlossen wurde. Die Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von 1.625 EURO, wie sie der Antragsteller erstrebt, erschiene dem Senat indessen übersetzt (vgl. Bd. 8 Bl. 1567 d.A.).