OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.03.2010
1 AR 11/10
Normen:
RVG § 42 Abs. 1;
Fundstellen:
RVG professionell 2010, 115

Pauschvergütung für den Wahlbeistand in Auslieferungssachen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 1 AR 11/10

DRsp Nr. 2010/21021

Pauschvergütung für den Wahlbeistand in Auslieferungssachen

In Auslieferungssachen nach dem IRG kann - ebenso wie generell in Strafsachen - eine Pauschvergütung dann - und nur dann - festgestellt werden, wenn entweder der besondere Umfang der Auslieferungssache und/oder deren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten den Beistand nötigten, eine über das Maß üblicher und normaler Bemühungen in Auslieferungssachen e r h e b l i c h hinausgehende Tätigkeit zu entfalten, und wenn sich deshalb die in Teil 6 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts als unzumutbar niedrig erweisen.

Der Antrag des Rechtsanwalts Dr. B., für seine Tätigkeit als gewählter Beistand des Verfolgten A. eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühr tretende Pauschvergütung festzusetzen, wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 42 Abs. 1;

Gründe: