OLG Hamm - Beschluß vom 22.01.1987
2 (s) Sbd 1 - 235/86
Normen:
BRAGO § 99 § 100 ; RVG § 51 Abs. 1 § 52 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 358
JurBüro 1987, 720
MDR 1987, 608

Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger nach rechtskräftigem Beschluß gem. § 100 Abs. 2 BRAGO

OLG Hamm, Beschluß vom 22.01.1987 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd 1 - 235/86

DRsp Nr. 2004/9535

Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger nach rechtskräftigem Beschluß gem. § 100 Abs. 2 BRAGO

»Der gerichtlich bestellte Verteidiger kann auch dann noch Ansprüche gegen die Staatskasse gem. §§ 97 oder 99 BRAGO geltend machen, wenn er vorher von dem Beschuldigten selbst die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers nach § 100 BRAGO verlangt hat und gem. § 100 Abs. 2 BRAGO bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Beschuldigte zur Zahlung dieser Gebühren in der Lage ist.«

Normenkette:

BRAGO § 99 § 100 ; RVG § 51 Abs. 1 § 52 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Verfahren im Oktober 1984 Anklage bei der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Dortmund erhoben. Der Antragsteller ist dem damaligen Angeschuldigten W. am 29. November 1984 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. März 1985 ist der Angeklagte W. wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.