OLG Hamm - Beschluss vom 31.01.2012
III-5 RVGs 99/11
Normen:
RVG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 41 KLs 12/11 - Vorinstanzaktenzeichen 46 KLs 6/10

Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger

OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen III-5 RVGs 99/11

DRsp Nr. 2013/4394

Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren für das Verfahren bis zu dessen Abschluss vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen in Höhe von insgesamt 3.588,- € eine Pauschgebühr in Höhe von 4.500,- € (i.W.: viertausendfünfhundert Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1;

Gründe

Der Antragsteller, der erst nach Anklageerhebung erstmals mit der Verteidigung befasst worden ist, begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit in diesem Verfahren bis zu dessen Abschluss vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen und damit nicht für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren und nach Zurückverweisung an die 1. große Strafkammer des Landgerichts Hagen eine Pauschgebühr, die er mit 5.000,- € beziffert hat.