OLG Hamm - Beschluss vom 08.05.2000
2 (s) Sbd. 6 - 75/2000
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; StPO § 406g ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 33 AR 16/00

Pauschvergütung für Beistand des Nebenklägers

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 75/2000

DRsp Nr. 2000/6604

Pauschvergütung für Beistand des Nebenklägers

»Zur Bewertung eines Verfahrens als "besonders umfangreich" für den als Beistand des Nebenklägers bestellten Rechtsanwalt.«

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; StPO § 406g ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeit als Beistand der nebenklageberechtigten Anzeigeerstatterin in einem durch sie angestrengten Ermittlungsverfahren eine Pauschvergütung, die sie der Höhe nach mit 1.950,- DM, also dem Dreifachen der sogenannten Wahlverteidigerhöchstgebühr von 650,- DM, zuzüglich Mehrwertsteuer und abzüglich bereits erstatteter Prozesskostenhilfegebühren in Höhe von 266,80 DM beziffert hat. Der Vertreter der Landeskasse hat hierzu dem Grunde nach befürwortend Stellung genommen, sich allerdings gegen die Gewährung einer Pauschvergütung in der beantragten Höhe ausgesprochen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dessen ausführliche und die Senatsrechtsprechung berücksichtigende Stellungnahme vom 7. April 2000 Bezug genommen. Diesen auch hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren zutreffenden Ausführungen tritt der Senat im Ergebnis bei und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.