OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.05.1996
1 AR 22/96 - 1
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 2 § 84 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;

Pauschvergütung des Pflichtverteidigers: Besondere Schwierigkeit und besonderer Umfang

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 23.05.1996 - Aktenzeichen 1 AR 22/96 - 1

DRsp Nr. 2004/9541

Pauschvergütung des Pflichtverteidigers: Besondere Schwierigkeit und besonderer Umfang

Eine Strafsache ist sowohl besonders schwierig, wenn Fragen der Schuldfähigkeit und des Erfordernisses der Unterbringung im Raum standen - wobei ein umfangreiches und fachlich anspruchsvolles nervenärztliches Gutachten erstattet wurde, das durch ein neuroradiologisches sowie ein hirnelektrisches Zusatzgutachten ergänzt wurde -, wie auch besonders umfangreich, wenn zusätzlich das Adhäsionsverfahren des Nebenklägers durchgeführt und abgeschlossen wurde, so daß der Verteidigungsaufwand im Zwischen- und Hauptverfahren trotz nur zweier Hauptverhandlungstermine erheblich erhöht wurde.

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 2 § 84 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ;

Gründe: