Pauschvergütung des Pflichtverteidigers: Besondere Schwierigkeit und besonderer Umfang
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 23.05.1996 - Aktenzeichen 1 AR 22/96 - 1
DRsp Nr. 2004/9541
Pauschvergütung des Pflichtverteidigers: Besondere Schwierigkeit und besonderer Umfang
Eine Strafsache ist sowohl besonders schwierig, wenn Fragen der Schuldfähigkeit und des Erfordernisses der Unterbringung im Raum standen - wobei ein umfangreiches und fachlich anspruchsvolles nervenärztliches Gutachten erstattet wurde, das durch ein neuroradiologisches sowie ein hirnelektrisches Zusatzgutachten ergänzt wurde -, wie auch besonders umfangreich, wenn zusätzlich das Adhäsionsverfahren des Nebenklägers durchgeführt und abgeschlossen wurde, so daß der Verteidigungsaufwand im Zwischen- und Hauptverfahren trotz nur zweier Hauptverhandlungstermine erheblich erhöht wurde.