OLG Hamm - Beschluss vom 27.06.2000
2 (s) Sbd. 6 - 96/2000
Normen:
BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Pauschvergütung; Beurteilung als besonders umfangreich; Anzahl der Hauptverhandlungstage, Hauptverhandlungsdauer, Kompensation

OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2000 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 96/2000

DRsp Nr. 2000/6597

Pauschvergütung; Beurteilung als "besonders umfangreich"; Anzahl der Hauptverhandlungstage, Hauptverhandlungsdauer, Kompensation

»Bei der Bewilligung einer Pauschvergütung sind alle Umstände des Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei ist die Zahl der Hauptverhandlungstage ein Kriterium. Es kann grds. nicht allein mit der Zahl der Hauptverhandlungstage der "besondere Umfang" des Verfahrens begründet werden"

Normenkette:

BRAGO § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Gegen den ehemaligen Angeklagten ist seit 1998 ein Verfahren wegen Betruges anhängig gewesen. Der Antragsteller, der zuvor bereits seit dem 23. März 1998 als Wahlverteidiger für den ehemaligen Angeklagten tätig gewesen ist, ist dem ehemaligen Angeklagten am 6. Januar 1999 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.