OLG Hamm - Beschluss vom 29.01.2001
2 (s) Sbd. 6 - 271/00
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung; besonders umfangreiches Verfahren; Schwurgericht

OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 271/00

DRsp Nr. 2001/6735

Pauschvergütung; besonders umfangreiches Verfahren; Schwurgericht

»Zum besonderen Umfang des Verfahrens im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO "

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin war dem ehemaligen Angeklagten, dem drei Morde vorgeworfen wurden, als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Die Antragstellerin beantragt für ihre für ihren Mandanten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die sie im wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet:

Die Hauptverhandlung gegen den ehemaligen Angeklagten hat an insgesamt 19 Tagen im Zeitraum vom 9. August 1999 bis zum 24. September 1999 stattgefunden. An 18 dieser Hauptverhandlungstage hat die Antragstellerin teilgenommen. Zu den Hauptverhandlungen ist die Antragstellerin jeweils aus Bonn, wo ihre Kanzlei ihren Sitz hat, nach Münster angereist. Die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine betrug rund 6 Stunden. Von den 18 Hauptverhandlungsterminen hat einer über 9 Stunden, haben 2 mehr als 8 Stunden, 2 mehr als 7 Stunden, 2 mehr als 6 Stunden, 7 mehr als 5 Stunden, 2 mehr als 4 Stunden, 1 mehr als 3 Stunden und nur einer gerade 2 Stunden gedauert. Während der Dauer der Hauptverhandlung ist durchschnittlich an drei Tagen in der Woche verhandelt worden.