OLG Hamm - Beschluss vom 28.06.2001
2 (s) Sbd. 6-100/01
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 202

Pauschvergütung; besonders umfangreiches Verfahren; Begründung des Pauschvergütungsantrags; Besuche in der Justizvollzugsanstalt; Anforderungen an die Begründung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6-100/01

DRsp Nr. 2001/9769

Pauschvergütung; besonders umfangreiches Verfahren; Begründung des Pauschvergütungsantrags; Besuche in der Justizvollzugsanstalt; Anforderungen an die Begründung

»Die Anforderungen an den Vortrag des Pflichtverteidigers zur Begründung eines Pauschvergütungsantrags dürfen nicht überspannt werden. Er ist jedenfalls dann ausreichend begründet, wenn sich aufgrund der von dem Pflichtverteidiger gemachten Angaben der für den ehemaligen Angeklagten erbrachte Zeitaufwand, z.B. für Besuche in der Justizvollzugsanstalt, ermitteln bzw. ableiten lässt.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller war dem ehemaligen Angeklagten, dem neben mehreren Diebstahlstaten sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen wurde, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Antragsteller beantragt für die von ihm für seinen Mandanten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die er im wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründet: