OLG Hamm - Beschluss vom 30.08.2002
2 (s) Sbd. 6 - 173/02
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung, besonders schwierige Sache, Anschluss an Einschätzung des Vorsitzenden

OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2002 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6 - 173/02

DRsp Nr. 2002/13377

Pauschvergütung, besonders schwierige Sache, Anschluss an Einschätzung des Vorsitzenden

»Zum Einschätzung des Verfahrens als "besonders schwierig" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO und zur Pflicht des Verteidigers, seinen Pauschvergütungsantrag zu begründen«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Dem früheren Angeklagten wurde im führenden Verfahren gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung vorgeworfen. Im hinzu verbundenen Verfahren 112 Js 208/01 StA Dortmund wurde ihm Diebstahl, Körperverletzung und Nötigung und im ebenfalls hinzu verbundenen Verfahren 112 Js 582/01 StA Dortmund versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Diebstahl zur Last gelegt. Durch Urteil des Schöffengerichts Unna vom 6. März 2002 ist der ehemaligen Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig. Der Antragsteller beantragt nunmehr eine Pauschvergütung für die von ihm als Pflichtverteidiger für seinen ehemaligen Mandanten erbrachten Tätigkeiten.