OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2001
2 (s) Sbd. 6-231, 232 u. 232/2
Normen:
BRAGO § 99 ;

Pauschvergütung; besonderer Umfang; Zeitpunkt der Hauptverhandlung; Begründung des Antrags; lange Dauer des Bewilligungsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2001 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. 6-231, 232 u. 232/2

DRsp Nr. 2001/984

Pauschvergütung; besonderer Umfang; Zeitpunkt der Hauptverhandlung; Begründung des Antrags; lange Dauer des Bewilligungsverfahrens

»1. Der "besondere Umfang" des Verfahrens im Sinn von § 99 BRAGO kann sich auch daraus ergeben, dass Hauptverhandlungstermine vornehmlich zu einer Zeit stattgefunden haben, in der Hauptverhandlungen sonst in der Regel nicht terminiert werden. 2. Bei der Bemessung der Pauschvergütung ist als verfahrensbezogener Umstand ggf. auch zu berücksichtigen, wenn das Bewilligungsverfahren lange, in der Regel mindestens ein Jahr gedauert hat.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller waren den ehemaligen Angeklagten, denen die Beteiligung an einem Mord vorgeworfen wurde, als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Antragsteller zu 1) und 2) wurden ihrer Mandantin im ersten Hauptverhandlungstermin am 5. Dezember 1996, der Antragsteller zu 3) wurde seinem Mandanten am 29. Juli 1996 beigeordnet. Die Antragsteller beantragen für ihre für ihre jeweiligen Mandanten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschvergütung, die sie im wesentlichen mit folgenden Tätigkeiten begründen: