OLG Hamm - Beschluss vom 02.12.2002
2 (s) Sbd. VII 242/02
Normen:
BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 138
StV 2004, 89

Pauschvergütung, besonderer Umfang, Wirtschaftsstrafverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2002 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VII 242/02

DRsp Nr. 2003/1028

Pauschvergütung, besonderer Umfang, Wirtschaftsstrafverfahren, Wahlverteidigerhöchstgebühr

»Zu Zuerkennung einer Pauschvergütung im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren unter Berücksichtigung der so genannten "Geldwäscheentscheidung" des Bundesgerichtshofs.«

Normenkette:

BRAGO § 99 ;

Gründe:

I.

Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren, das im Jahr 2002 beim Landgericht Essen anhängig gewesen ist.

Der Antragsteller ist erstmals am 6. Februar 2001 für den ehemaligen Angeklagten tätig geworden. Er war zu der Zeit aber noch Unterbevollmächtigter der damaligen Wahlverteidiger des ehemaligen Angeklagten. Ab 20. Dezember 2001 ist er dann selbst als Wahlverteidiger für den ehemaligen Angeklagten, der inhaftiert war, tätig geworden. Als Pflichtverteidiger ist der Antragsteller am 7. Mai 2002 beigeordnet worden.